SPRACHE  
SATZUNGEN
 
 

Die Satzung ist zuletzt am 30-03-2005 geändert worden.

§ 1 - Name und Sitz

Des Name des Klubs ist "Deutsch-Dänischer Industrie- & Handelsklub". Sein Sitz ist Kopenhagen.

§ 2 - Zweck

Abs. 1. Der Zweck des Klubs ist die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland und Kontaktaufnahme zwischen Interessenten der Wirtschaft beider Länder, Einzelpersonen, Firmen, Anstalten und anderen.

Abs. 2. Die Erfüllung dieses Zwecks wird durch Veranstaltung von Vorträgen, gegenseitigen Besuchen, durch Aussendung von Informationsmaterial sowie auf andere geeignete Art und Weise angestrebt.

Abs. 3. Zur Erreichung des Zweckes des Klubs kann der Klub-Vorstand die Genehmigung zur Errichtung von Abteilungen des Klubs außerhalb von Kopenhagen erteilen.

§ 3 - Mitgliedschaft

Abs. 1. Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung an den Vorstand des Klubs. Die Mitgliedschaft beginnt nach dessen Zustimmung und nach Zahlung des Beitrags.

Abs. 2. Als Mitglied können aufgenommen werden:
1. Dänische und deutsche Staatsangehörige.
2. Firmen (darunter Personalgesellschaften, Aktiengesellschaften und Anteilsgesellschaften), Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in Dänemark oder Deutschland.
3. Andere als die unter Punkt 1 und 2 erwähnten, sofern besondere Umstände dafür sprechen.

Abs. 3. Jedes Mitglied des Klubs ist zugleich Mitglied der Deutsch-Dänischen Gesellschaft, Einzelpersonen, als aktive Mitglieder der Gesellschaft, andere - nach Abs. 2, Punkt 2 oder 3 aufgenommen - als zahlende Mitglieder ohne Stimmrecht in der Gesellschaft.

Abs. 4. Jedes Einzelmitglied ist berechtigt, mit 1 Stimme an den Hauptversammlungen des Klubs teilzunehmen. Andere, nach Abs. 2, Punkt 2 oder 3 aufgenommene Mitglieder, können mit bis 3, spätestens bei Beginn der Hauptversammlung angemeldeten Vertretern, die je 1 Stimme haben, teilnehmen.

Abs. 5. Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit mindestens einmonatiger Frist zum Ablauf des Geschäftjahres erfolgen.

Abs. 6. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft wegen Beitragssäumnis löschen.

Abs. 7. Die Mitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Klubs. Kein Mitglied hat Anspruch auf Anteil am Vermögen des Klubs.

§ 4 - Beitrag

Der jährliche Beitrag - einschließlich des Beitrags an die Deutsch-Dänische Gesellschaft wird vom Vorstand festgelegt, jedoch höchstens bis zu einer Steigerung von 20% bemessen am Beitrag des vergangenen Jahres.

Änderungen des Beitrags werden von der Hauptversammlung festgesetzt

MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

§ 5 - Allgemeine Regeln

Abs. 1. Oberstes Organ des Klubs ist die Hauptversammlung. Sie leitet ein von der Versammlung gewählter Leiter.

Abs. 2. Die Verhandlungssprache ist deutsch oder dänisch.

Abs. 3. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich vor Ende März statt.

Abs. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen werden nach den Regeln in § 7 abgehalten.

Abs. 5. Das Stimmrecht regelt §3, Abs. 4.

Abs. 6. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an ein anwesendes Mitglied ausgeübt werden. Etwaige Vollmachten sind dem Versammlungsleiter zu überreichen, sobald er gewählt ist. Niemand kann mehr als 2 Vollmachten haben. Dies gilt jedoch nicht für Vollmachten, die von einem Mitglied der Abteilung West erteilt werden.

Abs. 7. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass vom Vorstand oder von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern schriftliche Abstimmung verlangt oder dies im übrigen vom Versammlungsleiter bestimmt wird. Bei Wahlen muss die Abstimmung schriftlich erfolgen, wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als gewählt werden sollen.

Abs. 8. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nichts anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist, vgl. §11 und 12. Bei Wahlen wird das Abstimm- und Zählverfahren vom Versammlungsleiter bestimmt.

Abs. 9. Gefasste Beschlüsse sind in ein dazu vom Vorstand autorisiertes Protokoll, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, einzutragen.

§ 6 - Die ordentliche Hauptversammlung

Abs. 1. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand mit mindestens dreiwöchiger Frist mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorschläge von Mitgliedern zur Behandlung auf der Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens bis 15. Februar einzureichen.

Abs. 2. Vorschläge zu Vorstandswahlen - darunter Wiederwahlen - von Mitgliedern, die nicht auf der Hauptversammlung erscheinen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von einer schriftlichen Einwilligung des Vorschlagenden begleitet sind.

Abs. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss umfassen:
1. Wahl des Versammlungsleiters.
2. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Klubs im abgelaufenen Geschäftjahr.
3. Vorlegung des geprüften Jahresabschlusses zur Genehmigung.
4. Wahl:
    a) des Vorsitzenden
    b) der übrigen Mitglieder des Vorstands
    c) der 2 Ersatzmitglieder
    d) der 2 Abschlussprüfer.
5. Etwaige Vorschläge des Vorstands oder der Mitglieder.
6. Verschiedenes.

Die Reihenfolgen der Verhandlungspunkte kann vom Versammlungsleiter geändert werden.

§ 7 - Außerordentliche Hauptversammlung

Abs. 1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist abzuhalten:
a) auf Beschluss des Vorstands
b) laut Beschluss einer Hauptversammlung mit Angabe der Tagesordnung und der Begründung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs unterschrieben.
c) auf diesbezüglichen schriftlichen Antrag dem Vorstand gegenüber mit Angabe der Tagesordnung und der Begründung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs unterschrieben.
Abs. 2: Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen auszusenden.

VERWALTUNG ETC. DES KLUBS

§ 8 - Vorstand

Abs. 1. Geleitet wird der Klub von einem in der ordentlichen Hauptversammlung gewählten Vorstand, der einschließlich des von der Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden aus 5 bis 7 Mitgliedern besteht (falls es sich um juristische Personen handelt, muss eine Einzelperson benannt werden). Darüber hinaus ist der Vorsitzende der Abteilung West festes Mitglied des Vorstandes.

Abs. 2. Der Vorsitzende wird für jeweils 2 Jahre gesondert gewählt. Die übrigen Mitglieder werden ebenfalls für jeweils 2 Jahre gewählt, und zwar so, dass alle 2 Jahre die Hälfte, dem Wahlalter nach, erforderlichenfalls durch das los bestimmt, aus dem Vorstand ausschneidet.

Abs. 3. Wiederwahl kann stattfinden. Ein Mitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied, das in seiner Wahlperiode das 70. Lebensjahr vollendet, kann nicht wieder gewählt werden.

Abs. 4. In der ordentlichen Hauptversammlung werden für jeweils 1 Jahr 2 Ersatzmitglieder des Vorstands gewählt.

Abs. 5. Der Vorstand konstituiert sich mit Vizevorsitzendem, Schatzmeister und Sekretär.

Abs. 6. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal vierteljährlich nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit durch den Vizevorsitzenden abzuhalten. Im übrigen ist eine Vorstandssitzung abzuhalten, sofern dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

Abs. 7. Ersatzmitglieder können auf Aufforderung des Vorstands und ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Abs. 8. Bei Vakanz eines Amts im Vorstand während der Wahlperiode übernimmt ein Ersatzmitglied das freigewordene Amt bis zur erstkommenden Hauptversammlung.

Abs. 9. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Abs. 10. Die Beschlüsse des Vorstands werden durch einfache Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des Vizevoritzenden.

Abs. 11. Der Vorstand kann Aufwendungen für Beistand in der Verwaltung der Tätigkeit des Klubs bestreiten.

§ 9 - Zeichnungsregeln

Der Klub wird durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden gemeinschaftlich mit einem anderen Mitglied des Vorstands verpflichtet. Der gesamte Vorstand kann dem Schatzmeister Bankvollmacht erteilen.

§ 10 - Jahresabschluss und Abschlussprüfung

Abs. 1. Das Geschäftsjahr des Klubs ist das Kalenderjahr.

Abs. 2. Nach Ablauf des Geschäftjahres erstellt der Vorstand baldigst einen Abschluss für das abgelaufene Jahr mit Bilanz.

Abs. 3. Der Jahresabschluss ist von 2 Abschlussprüfern, von denen einer staatlich autorisierter Revisor oder registrierter Revisor sein muss, zu prüfen. Die Abschlussprüfer müssen das Vorhanden sein der Aktiva feststellen und den Jahresabschluss mit einem Vermerk über die stattgefundene Prüfung und mit etwaigen Bemerkungen in diesem Zusammenhang versehen.

Abs. 4. Spätestens 1 Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung ist ein hinreichender Auszug aus dem geprüften Jahresabschluss mit Prüfungsvermerk auszusenden.

§ 11 - Satzungsänderungen

Abs. 1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geschehen.

Abs. 2. Eine Änderung der Bestimmungen in § 2 betreffend den Zweck des Klubs kann nur nach denselben Regeln wie in § 12 hinsichtlich der Auflösung des Klubs angegeben geschehen.

§ 12 - Auflösung

Abs. 1. Zur Auflösung des Klubs bedarf es der Beschlussfassung einer Hauptversammlung, in der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluss stimmen.

Abs. 2. Ist die erforderliche Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, wird aber der Vorschlag mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen, so beruft der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen ein. In dieser Hauptversammlung kann die Auflösung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gültige Vollmachten für die erste der genannten Hauptversammlungen sind ebenfalls für die zweite Hauptversammlung gültig.

Abs. 3. Bei Auflösung des Klubs geht dessen Vermögen auf die Deutsch-Dänische Gesellschaft über oder wird, sofern diese Gesellschaft aufgelöst ist, nach Beschluss der Hauptversammlung, auf einen anderen Zweck übertragen.

§ 13 - Auslegung der Satzung

Diese Satzung wird auf Dänisch mit einer Übersetzung ins Deutsche verfasst. Bei etwaigem Zweifel über die Auslegung der Satzung, ist deren dänischer Text enscheidend.
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