Die Satzung ist zuletzt am 30-03-2005 geändert worden.
§ 1 - Name und Sitz
Des Name des Klubs ist "Deutsch-Dänischer Industrie- & Handelsklub". Sein Sitz ist Kopenhagen.
§ 2 - Zweck
Abs. 1. Der Zweck des Klubs ist die
Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Dänemark und der
Bundesrepublik Deutschland und Kontaktaufnahme zwischen Interessenten
der Wirtschaft beider Länder, Einzelpersonen, Firmen, Anstalten und
anderen.
Abs. 2. Die Erfüllung dieses Zwecks wird
durch Veranstaltung von Vorträgen, gegenseitigen Besuchen, durch
Aussendung von Informationsmaterial sowie auf andere geeignete Art und
Weise angestrebt.
Abs. 3. Zur Erreichung des Zweckes
des Klubs kann der Klub-Vorstand die Genehmigung zur Errichtung von
Abteilungen des Klubs außerhalb von Kopenhagen erteilen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Abs. 1. Beitritt erfolgt durch
schriftliche Anmeldung an den Vorstand des Klubs. Die Mitgliedschaft
beginnt nach dessen Zustimmung und nach Zahlung des Beitrags.
Abs. 2. Als Mitglied können aufgenommen werden:
1. Dänische und deutsche Staatsangehörige.
2.
Firmen (darunter Personalgesellschaften, Aktiengesellschaften und
Anteilsgesellschaften), Anstalten und andere juristische Personen mit
Sitz in Dänemark oder Deutschland.
3. Andere als die unter Punkt 1 und 2 erwähnten, sofern besondere Umstände dafür sprechen.
Abs. 3. Jedes
Mitglied des Klubs ist zugleich Mitglied der Deutsch-Dänischen
Gesellschaft, Einzelpersonen, als aktive Mitglieder der Gesellschaft,
andere - nach Abs. 2, Punkt 2 oder 3 aufgenommen - als zahlende
Mitglieder ohne Stimmrecht in der Gesellschaft.
Abs. 4. Jedes
Einzelmitglied ist berechtigt, mit 1 Stimme an den Hauptversammlungen
des Klubs teilzunehmen. Andere, nach Abs. 2, Punkt 2 oder 3
aufgenommene Mitglieder, können mit bis 3, spätestens bei Beginn der
Hauptversammlung angemeldeten Vertretern, die je 1 Stimme haben,
teilnehmen.
Abs. 5. Austritt muss durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand mit mindestens einmonatiger Frist zum Ablauf
des Geschäftjahres erfolgen.
Abs. 6. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft wegen Beitragssäumnis löschen.
Abs. 7. Die Mitglieder haften nicht für die Verpflichtungen des Klubs. Kein Mitglied hat Anspruch auf Anteil am Vermögen des Klubs.
§ 4 - Beitrag
Der jährliche Beitrag - einschließlich des
Beitrags an die Deutsch-Dänische Gesellschaft wird vom Vorstand
festgelegt, jedoch höchstens bis zu einer Steigerung von 20% bemessen
am Beitrag des vergangenen Jahres.
Änderungen des Beitrags werden von der Hauptversammlung festgesetzt
MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
§ 5 - Allgemeine Regeln
Abs. 1. Oberstes Organ des Klubs ist die Hauptversammlung. Sie leitet ein von der Versammlung gewählter Leiter.
Abs. 2. Die Verhandlungssprache ist deutsch oder dänisch.
Abs. 3. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich vor Ende März statt.
Abs. 4. Außerordentliche Hauptversammlungen werden nach den Regeln in § 7 abgehalten.
Abs. 5. Das Stimmrecht regelt §3, Abs. 4.
Abs. 6. Das
Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an ein anwesendes Mitglied
ausgeübt werden. Etwaige Vollmachten sind dem Versammlungsleiter zu
überreichen, sobald er gewählt ist. Niemand kann mehr als 2 Vollmachten
haben. Dies gilt jedoch nicht für Vollmachten, die von einem Mitglied
der Abteilung West erteilt werden.
Abs. 7. Die
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass vom Vorstand
oder von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern schriftliche
Abstimmung verlangt oder dies im übrigen vom Versammlungsleiter
bestimmt wird. Bei Wahlen muss die Abstimmung schriftlich erfolgen,
wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als gewählt werden sollen.
Abs. 8. Alle
Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn
nichts anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist, vgl. §11 und 12.
Bei Wahlen wird das Abstimm- und Zählverfahren vom Versammlungsleiter
bestimmt.
Abs. 9. Gefasste Beschlüsse sind in ein
dazu vom Vorstand autorisiertes Protokoll, das vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben ist, einzutragen.
§ 6 - Die ordentliche Hauptversammlung
Abs. 1. Die
ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand mit mindestens
dreiwöchiger Frist mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Vorschläge
von Mitgliedern zur Behandlung auf der Hauptversammlung sind dem
Vorstand spätestens bis 15. Februar einzureichen.
Abs. 2. Vorschläge zu
Vorstandswahlen - darunter Wiederwahlen - von Mitgliedern, die nicht
auf der Hauptversammlung erscheinen, können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie von einer schriftlichen Einwilligung des
Vorschlagenden begleitet sind.
Abs. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss umfassen:
1. Wahl des Versammlungsleiters.
2. Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Klubs im abgelaufenen Geschäftjahr.
3. Vorlegung des geprüften Jahresabschlusses zur Genehmigung.
4. Wahl:
a) des Vorsitzenden
b) der übrigen Mitglieder des Vorstands
c) der 2 Ersatzmitglieder
d) der 2 Abschlussprüfer.
5. Etwaige Vorschläge des Vorstands oder der Mitglieder.
6. Verschiedenes.
Die Reihenfolgen der Verhandlungspunkte kann vom Versammlungsleiter geändert werden.
§ 7 - Außerordentliche Hauptversammlung
Abs. 1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist abzuhalten:
a) auf Beschluss des Vorstands
b)
laut Beschluss einer Hauptversammlung mit Angabe der Tagesordnung und
der Begründung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des
Klubs unterschrieben.
c) auf diesbezüglichen schriftlichen Antrag
dem Vorstand gegenüber mit Angabe der Tagesordnung und der Begründung
von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Klubs
unterschrieben.
Abs. 2: Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen auszusenden.
VERWALTUNG ETC. DES KLUBS
§ 8 - Vorstand
Abs. 1. Geleitet wird der Klub von
einem in der ordentlichen Hauptversammlung gewählten Vorstand, der
einschließlich des von der Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden aus
5 bis 7 Mitgliedern besteht (falls es sich um juristische Personen
handelt, muss eine Einzelperson benannt werden). Darüber hinaus ist der
Vorsitzende der Abteilung West festes Mitglied des Vorstandes.
Abs. 2. Der
Vorsitzende wird für jeweils 2 Jahre gesondert gewählt. Die übrigen
Mitglieder werden ebenfalls für jeweils 2 Jahre gewählt, und zwar so,
dass alle 2 Jahre die Hälfte, dem Wahlalter nach, erforderlichenfalls
durch das los bestimmt, aus dem Vorstand ausschneidet.
Abs. 3. Wiederwahl
kann stattfinden. Ein Mitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet
hat, kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied,
das in seiner Wahlperiode das 70. Lebensjahr vollendet, kann nicht
wieder gewählt werden.
Abs. 4. In der ordentlichen Hauptversammlung werden für jeweils 1 Jahr 2 Ersatzmitglieder des Vorstands gewählt.
Abs. 5. Der Vorstand konstituiert sich mit Vizevorsitzendem, Schatzmeister und Sekretär.
Abs. 6. Vorstandssitzungen
sind mindestens einmal vierteljährlich nach Einberufung durch den
Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit durch den Vizevorsitzenden
abzuhalten. Im übrigen ist eine Vorstandssitzung abzuhalten, sofern
dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Abs. 7. Ersatzmitglieder können auf Aufforderung des Vorstands und ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Abs. 8. Bei
Vakanz eines Amts im Vorstand während der Wahlperiode übernimmt ein
Ersatzmitglied das freigewordene Amt bis zur erstkommenden
Hauptversammlung.
Abs. 9. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Abs. 10. Die
Beschlüsse des Vorstands werden durch einfache Mehrheit von den
anwesenden Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des
Vizevoritzenden.
Abs. 11. Der Vorstand kann Aufwendungen für Beistand in der Verwaltung der Tätigkeit des Klubs bestreiten.
§ 9 - Zeichnungsregeln
Der Klub wird durch die Unterschrift
des Vorsitzenden oder des Vizevorsitzenden gemeinschaftlich mit einem
anderen Mitglied des Vorstands verpflichtet. Der gesamte Vorstand kann
dem Schatzmeister Bankvollmacht erteilen.
§ 10 - Jahresabschluss und Abschlussprüfung
Abs. 1. Das Geschäftsjahr des Klubs ist das Kalenderjahr.
Abs. 2. Nach Ablauf des Geschäftjahres erstellt der Vorstand baldigst einen Abschluss für das abgelaufene Jahr mit Bilanz.
Abs. 3. Der
Jahresabschluss ist von 2 Abschlussprüfern, von denen einer staatlich
autorisierter Revisor oder registrierter Revisor sein muss, zu prüfen.
Die Abschlussprüfer müssen das Vorhanden sein der Aktiva feststellen
und den Jahresabschluss mit einem Vermerk über die stattgefundene
Prüfung und mit etwaigen Bemerkungen in diesem Zusammenhang versehen.
Abs. 4. Spätestens
1 Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung ist ein hinreichender
Auszug aus dem geprüften Jahresabschluss mit Prüfungsvermerk
auszusenden.
§ 11 - Satzungsänderungen
Abs. 1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen geschehen.
Abs. 2. Eine
Änderung der Bestimmungen in § 2 betreffend den Zweck des Klubs kann
nur nach denselben Regeln wie in § 12 hinsichtlich der Auflösung des
Klubs angegeben geschehen.
§ 12 - Auflösung
Abs. 1. Zur Auflösung des Klubs
bedarf es der Beschlussfassung einer Hauptversammlung, in der
mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder für den Beschluss
stimmen.
Abs. 2. Ist die erforderliche Mehrheit der
Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, wird aber der Vorschlag mit
einer Mehrheit von 2/3 beschlossen, so beruft der Vorstand eine
außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens 2 und
höchstens 4 Wochen ein. In dieser Hauptversammlung kann die Auflösung
mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gültige Vollmachten
für die erste der genannten Hauptversammlungen sind ebenfalls für die
zweite Hauptversammlung gültig.
Abs. 3. Bei Auflösung
des Klubs geht dessen Vermögen auf die Deutsch-Dänische Gesellschaft
über oder wird, sofern diese Gesellschaft aufgelöst ist, nach Beschluss
der Hauptversammlung, auf einen anderen Zweck übertragen.
§ 13 - Auslegung der Satzung
Diese Satzung wird auf Dänisch
mit einer Übersetzung ins Deutsche verfasst. Bei etwaigem Zweifel über
die Auslegung der Satzung, ist deren dänischer Text enscheidend.